Verfassungsrechtliche Bedenken

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Verfassungsrechtliche Bedenken

Ungelesener Beitragvon Admin2025 » Mo 8. Jun 2015, 19:25

Die Verfassung der Nordelbischen Kirche kennt nicht den Begriff von kirchengemeindlichen Handlungsräumen.
Es fehlt also schlichtweg an der rechtlichen Grundlage, solche Handlungsräume zu bilden,
es sei denn, dass die Bezeichnung "kirchengemeindliche Handlungsräume" nur der begrifflichen Verschleierung dienen
und Kirchenregionen nach §§ 39 der Verfassung der der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gebildet werden sollen.

Der Artikel der Verfassung lautet:

§§ 39 Kirchenregionen
( 1 ) 1 Durch Kirchenkreissatzung kann bestimmt werden, dass die Kirchengemeinden innerhalb eines Kirchenkreises zu Kirchenregionen zusammengeschlossen werden. 2 Die in Kirchenregionen zusammengeschlossenen Kirchengemeinden sollen sich innerhalb einer Propstei befinden. 3 Sie sind vorher zu hören.
( 2 ) 1 In den Kirchenregionen fördern und unterstützen sich die Kirchengemeinden gegenseitig bei der Erfüllung ihres Auftrages zur Verkündigung des Evangeliums. 2 Sie beraten gemeinsame Angelegenheiten und Initiativen, führen gemeinsame Veranstaltungen durch und pflegen die Zusammenarbeit sowie den Gedanken- und Erfahrungsaustausch. 3 Die Kirchenregionen können Anträge an die Kirchenkreissynode stellen. 4 Das Nähere wird durch Kirchenkreissatzung geregelt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
( 3 ) 1 Zur gemeinschaftlichen Erfüllung bestimmter kirchengemeindlicher Aufgaben können die Kirchengemeinden einer Kirchenregion durch Kirchenkreissatzung zu einem Kirchengemeindeverband entsprechend Artikel 38 zusammengeschlossen werden. 2 Die Kirchenkreissatzung, die der Zustimmung der betroffenen Kirchengemeinden bedarf, enthält zugleich die Verbandssatzung.

Die Möglichkeit zur Bildung von Kirchengemeindeverbänden (§§ 38) ist von der Zustimmung der Kirchengemeinden abhängig, wie es §§ 39, Abs. 3 Satz 2 deutlich zum Ausdruck bringt.

Ohne die Bildung eines Kirchengemeindeverbandes gibt es aber keine Möglichkeit, Mitarbeiter auf der Ebene der Kirchenregion einzustellen,
sondern dies kann dann nur durch die einzelnen Kirchengemeinden erfolgen.

Das vorgelegte Konzept des Kirchenkreisrates ist rechtlich nicht schlüssig und bedürfte einer vorhergehenden Verfassungsänderung der Nordkirche. Es ist nicht nachzuvollziehen, dass die erste Lesung zu den kirchengemeindlichen Handlungsräumen im Herbst 2015 erfolgen soll,
da bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Änderung der Verfassung der Nordkirche kaum denkbar ist.
Bild Römerbrief 1,16 . . Bild admin@kirche2025.de . . Bild notfalls: 0172-4166183

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